Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 117h Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen

Stand: 14.03.2026

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117h#abs-1 (1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden verpflichtet, ohne Ersuchen von ihnen selbst erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117h#abs-2 (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 117c Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/117h#abs-3 (3) § 117e Absatz 1, die §§ 117f und 117g Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 117g § 117i